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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
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       1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind verbindlich, wenn die Casa Hand & Werker AG als Unternehmerin für die Umbauleitung im Zusammenhang mit dem Bau oder Umbau einer Küche / Bad einen Werkvertrag abschliesst und darin die AVB als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

  2. Die AVB regeln ergänzend jene Rechte, Plichten und Leistungen, welche im technischen Leistungs- und Baubeschrieb und in den Plänen nicht festgelegt sind und wo keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

  3. Die AVB behandeln das Vertragsverhältnis nach Schweizerischem Recht.

    2. Projektorganisation

  4. Übernimmt die Unternehmerin die Umbauleitung, gilt nachfolgende Regelung der Projektorganisation. Die Unternehmerin wird durch den Projektleiter Umbau im Rahmen des Bauvorhabens rechtsgültig vertreten. Im vorliegenden Bauvorhaben ist Patrick Herzog Projektleiter.

  5. Die Vertretungsbefugnis des Projektleiters Umbau umfasst alle für die Erfüllung des Werkvertrages notwendigen Kompetenzen. Die Unternehmerin bezeichnet im Werkvertrag einen Projektleiter Umbau, der als Ansprechperson gilt und als Verantwortlicher das Bauvorhaben begleitet.

  6. Als Beauftragte der Unternehmerin im Sinne von Art. 394 ff. OR gelten alle in ihrem Auftrag und im Rahmen des Bauvorhabens tätigen Dritte, mit Ausnahme der Subunternehmer und Lieferanten. Gegenüber Subunternehmern und Lieferanten handelt die Unternehmerin als Bestellerin im Sinne von Art. 363 ff. OR oder als Käuferin im Sinne von Art. 184 ff. OR. Die Wahl der Subunternehmer und Lieferanten steht der Unternehmerin zu.

    3. Angebot und Angebotsunterlagen

  7. Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Die Einzelheiten werden im Werkvertrag geregelt. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Muster sowie der Leistungs- und Baubeschrieb der Unternehmerin bleiben in deren Eigentum. Der Auftraggeber ist ausschliesslich zur vertragsmässigen Verwendung der erwähnten Angebots- und Vertragsunterlagen berechtigt.

  8. Sollte nach Zustellung der Offerte bzw. des Auftrags der Unternehmerin kein Auftrag erteilt werden, sind sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen an die Unternehmerin zurückzugeben.

  9. Angebote gelten für den ursprünglich angebotenen Umfang der Arbeiten und Lieferungen. Nachträgliche Abweichungen des Umfangs oder unvorhergesehene Aufteilung der Arbeiten und Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises zur Folge haben.

  10. Materialmuster sind Typenmuster. Insbesondere bei Naturmaterialien, wie Holz oder Stein, kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.

    4. Leistungs- und Lieferumfang

  11. Lieferungen und Leistungen der Unternehmerin sind im Werkvertrag samt Leistungs- und Baubeschrieb inklusiven Plänen aufgeführt.

  12. Der Baubeschrieb bestimmt zusammen mit den Vertragsplänen den Umfang und die Qualität der Arbeiten. Im Baubeschrieb aufgeführte Produkte- und/oder Markenbezeichnungen sind für die Unternehmerin nur bezüglich des Qualitätsstandards verbindlich.

  13. Die Unternehmerin verpflichtet sich namentlich zur Projektkoordination sowie zur Koordination von Beauftragten, Subunternehmern und Lieferanten.

    5. Preisbestimmung und Preisanpassung

  14. Für die Vergütung der Leistung der Unternehmerin werden in der Regel Einheits-, Global- oder Pauschalpreise vereinbart.

  15. Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis als separate Position vorgesehen ist. Es wird je Mengeneinheit festgesetzt, sodass sich die für die Leistung geschuldete Vergütung nach der benötigten Menge ergibt. Die auf Grund des Einheitspreises berechnete Vergütung bildet das Entgelt für die gesamte vertragsgemässe Ausführung der Leistung.
    ​Für die Vergütung der Leistung gelten, abweichende Vereinbarungen vorbehalten, folgende Bestimmungen:

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    1. Einheitspreise gelten ausschliesslich für die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Abmessungen, Stückzahlen und Ausführungsarten. Bei veränderten Mengen und Ausführungen gilt Art. 86 ff. SIA 118. 

    2. Es gelten folgende Toleranzen: bei Fertigmassen +/- 5 mm (z.B. Sichtbeton, vorfabrizierte Betonelemente); bei Rohbaumassen +/- 10 mm (z.B. zu verputzendes Mauerwerk). Mehrkosten infolge Nichteinhaltung dieser Toleranzen werden der Unternehmerin vergütet.

    3. Bei Änderung der Bestellung gelten für zusätzliche Arbeiten die branchenüblichen Ansätze gemäss Regietarif (vgl. unten Rz. 19).

    4. In den Preisen nicht inbegriffen sind vom Auftraggeber angeordnete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Aufwendungen infolge erschwerender Umstände, die im Zeitpunkt des Angebote für die Unternehmerin nicht vorhersehbar waren; Mehrkosten für zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten bei vom Bauherrn angeordneten, nicht vorgesehenen Arbeitsunterbrechung; Mehrwertsteuerzuschlag; Honorare und Spesen allfälliger Beauftragter des Auftraggebers; Bauzinsen und Finanzierungskosten; Entschädigungen an Nachbarn, Mieter und Dritte.
       

  16. Ein Globalpreis kann für eine einzelne Leistung, für einen Werkteil oder für das gesamte Werk des Unternehmers vereinbart werden. Er besteht in einem festen Geldbetrag; für die geschuldete Vergütung wird nicht auf die Menge abgestellt.

  17. Der Pauschalpreis unterscheidet sich vom Globalpreis einzig dadurch, dass kein Teuerungsausgleich stattfindet. Pauschalpreise sind in den Unterlagen ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

  18. Preisänderungen infolge Teuerung (sog. Teuerungsausgleich) werden durch die Teuerungsabrechnung ermittelt. Die Parteien vereinbaren das Produktionskostenindexverfahren (PKI) nach Art. 65 Abs. 1 SIA Norm 118. Der Teuerungsausgleich ist beim Einheitspreis- und Globalpreis anwendbar. Ebenfalls ist dieser auf die Regiearbeiten anwendbar.

  19. Regieleistungen sind Arbeiten nach Aufwand, die aufgrund einer nicht geplanten Entwicklung auf der Baustelle vorkommen. Hier werden die nicht vorgesehenen Arbeiten, welche nicht offeriert worden sind und nicht im Werkpreis inbegriffen sind, nach Aufwand verrechnet.
    Wird ein Werkvertrag mit offener Abrechnung vereinbart, ergibt sich der Werkpreis aufgrund der Schlussabrechnung der Unternehmerin. Die Schlussabrechnung basiert auf der Abrechnung der Unternehmerin, Beauftragten, Subunternehmer und Lieferanten.

  20. Leistungen, die in Art und Umfang noch nicht definiert sind, können im Werkvertrag zu Budgetpreisen vereinbart werden. Über diese Leistungen wird innerhalb des Werkpreises separat und offen abgerechnet.

    6. Bestellungsänderung der Bauherrschaft

  21. Stellt eine Weisung der Bauherrschaft oder die Abgabe geänderter Pläne nicht eine Konkretisierung der ursprünglich vereinbarten Leistung, sondern eine Bestelländerung dar, so macht die Bauherrschaft die Unternehmerin darauf ausdrücklich aufmerksam.

  22. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Unternehmung aber der Auffassung, eine ihr erteilte Weisung oder die ihr übergebenen, geänderten Pläne stellen eine Bestellungsänderung dar, so teil sie dies der Bauherrschaft von Inangriffnahme der Arbeiten schriftlich mit.

  23. In jedem Fall zeigt die Unternehmerin der Bauherrschaft schriftlich an, wenn die Bestellungsänderung ihrer Meinung nach eine erhebliche Anpassung der Vergütung und/oder der vertraglichen Fristen zur Folge hat. Soweit zeitlich zumutbar offeriert die Unternehmerin der Bauherrschaft vor Arbeitsbeginn die Mehr- oder Minderkosten.

    7. Fristen und Termine

  24. Die für die Erstellung des Werks verbindlichen Termine werden nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung gemäss dem Bauprogramm der Unternehmerin festgelegt.

  25. Die Parteien legen im Bauprogramm die Fristen fest, bis zu deren Ablauf die vereinbarten Arbeiten (wie namentlich Baubeginn, Bauvollendung, Bauabnahme, usw.) auszuführen sind.

  26. Die Unternehmerin trifft alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der vertraglich definierten Fristen.

  27. Die Unternehmerin ist verpflichtet, sollte sich bei der Ausführung der Arbeit zeigen, dass vertragliche Fristen ohne zusätzliche Massnahmen nicht eingehalten werden können, rechtzeitig und von sich aus, jedoch unter Anzeige an den Auftraggeber, alle zusätzlich notwendigen Massnahmen vorzunehmen, die zumutbar sind. Die Mehrkosten hat die Unternehmerin zu tragen.

  28. Werden zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der Fristen ohne Verschulden der Unternehmerin erforderlich, trifft sie diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftraggeberin. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die nachgewiesenen Mehrkosten. Verweigert der Auftraggeber die schriftliche Einwilligung, ist die Unternehmerin zur Vornahme der Massnahmen nicht verpflichtet.

  29. Verzögert sich die Ausführung des Werks ohne Verschulden der Unternehmerin, obwohl diese die zusätzlichen Massnahmen getroffen hat, zu denen sie gemäss obenstehender Rz. 25 f. verpflichtet war, so werden die vertraglichen Fristen angemessen erstreckt. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die Unternehmerin die Verzögerung und deren Ursache ohne Verzug dem Auftraggeber angezeigt hat, es sei denn, die Bauherrin hat die Verzögerung und deren Ursache nachweisbar auch ohne Anzeige gekannt.

  30. Sofern Verzögerungen in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren auftreten, werden die Termine wie folgt angepasst:

    • Verlängerung um die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bzw. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens

  31. In Abweichung von Art. 98 SIA Norm 118 ist bei der Überschreitung einer vertraglichen Pflicht keine Konventionalstrafe geschuldet.

    8. Zahlungsmodalität

  32. Die Unternehmerin ist berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen vorbehalten.

  33. Für Zusatzaufträge ist die Unternehmerin berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen vorbehalten.

    9. Organisation auf der Baustelle

  34. Die Unternehmerin ist berechtigt und verpflichtet, den Auftraggeber in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber Behörden, Amtsstellen und sonstigen Dritten zu vertreten. Die Unternehmerin orientiert den Auftraggeber über die von ihr im Rahmen der Vertretungsbefugnis unternommenen Schritte und getroffenen Massnahmen. Abweichende Vereinbarungen dazu sind vorbehalten.

  35. Die Unternehmerin ist berechtigt, das Grundstück des Auftraggebers jederzeit nach Vorankündigung (mind. 24 Stunden vorher) zu betreten. Der Auftraggeber gewährt der Unternehmerin und deren Hilfspersonen Zutritt zur Liegenschaft.

  36. Der Unternehmerin werden die erforderlichen Aufzüge und Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom ohne Entschädigung zur Verfügung gestellt. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers; zweckmassige sanitäre Einrichtungen sind durch den Auftraggeber zu gewährleisten.

  37. Die stets ungehinderte Zufahrt zum Gebäude ist durch den Auftraggeber während der Bauzeit gewährleistet. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen hat der Auftraggeber allfällige nachweisebare Mehrkosten der Unternehmerin zu entschädigen.

    10. Schallschutz

  38. Die Unternehmerin ist bei Einfamilienhäusern nicht verpflichtet, zwingend eine schalldämmende Montage nach SIA Norm 181 „Schallschutz im Hochbau“ durchzuführen.

  39. Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen werden vom Bauherrn zusammen mit den Planungsfachleuten festgelegt. Diese speziellen Schallschutzmassnahmen bzw. die Montage muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen werden im Angebot/Offerte der Unternehmerin ausgewiesen.

    11. Nutzen und Gefahr

  40. Bei reiner Materiallieferung ohne Montage gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.

  41. Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall bei Inbetriebnahme der Räume bzw. der Küche und Bad.

    12. Vollendung des Werks, Prüfung, Abnahme

  42. Der Auftraggeber hat das vollendete Werk abzunehmen. Mit der Abnahme gilt das Werk als abgeliefert.

  43. Die Unternehmerin zeigt dem Auftraggeber die Vollendung des Werks an. Die Anzeige erfolgt mündlich oder schriftlich.

  44. Auf die Anzeige hin wird das Werk gemeinsam zwischen den Parteien innert Monatsfrist geprüft. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt.

  45. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, ist das Werk mit Abschluss der Prüfung abgenommen.

  46. Zeigen sich bei der Prüfung unwesentliche Mängel, findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der gemeinsamen Prüfung statt. Die Unternehmerin hat die festgestellten Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

  47. Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel, wird die Abnahme zurückgestellt und die Unternehmerin hat die Mängel innert angemessener Frist zu beheben.

  48. Hat die Unternehmerin die Mängel beseitigt, hat sie dem Auftraggeber den Abschluss der Verbesserung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mündlich oder schriftlich. Die beanstandeten Bauteile werden innert Monatsfrist nochmals gemeinsam geprüft. Zeigen sich keine wesentlichen Mängel mehr, gilt das Werk mit Abschluss dieser Prüfung als abgenommen.

  49. Unterbleibt nach Anzeige der Vollendung bzw. Verbesserung die gemeinsame Prüfung innert Monatsfrist, gilt das Werk mit Ablauf dieser Frist als abgenommen.

    13. Mängelhaftung

  50. Die Unternehmerin haftet dafür, dass ihr Werk keine Mängel aufweist. Sie haftet ohne Rücksicht auf die Ursache des Mangels und unabhängig vom Verschulden.

  51. Ein Mangel ist nur eine Abweichung des Werks vom Vertrag. Ein Mangel besteht entweder darin, dass das Werk eine zugesicherte oder sonst wie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, oder darin, dass ihm eine Eigenschaft fehlt, die der Auftraggeber auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte. Rein optische Abweichungen, welche den Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen, fallen nicht unter den Begriff des Mangels.

  52. Die Unternehmerin haftet nicht für die Richtigkeit der durch die Auftraggeber bekanntgegebenen Anforderungen, Gegebenheiten und Annahmen.

  53. Bei jedem Mangel hat der Auftraggeber zunächst einzig das Recht, von der Unternehmerin die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu verlangen (Verbesserung). Soweit die Unternehmerin den Mangel innerhalb der vom Auftraggeber angesetzten Frist nicht behebt, ist er berechtigt, nach seiner Wahl:
     

    1. Auf die Verbesserung zu beharren; dies jedoch nur dann, wenn die Verbesserung im Verhältnis zu seinem Interesse an der Mängelbeseitigung nicht übermässige Kosten verursacht. Der Auftraggeber kann die Verbesserung auch ersatzvornahmeweise durch einen Dritten ausführen lassen oder sie selbst vornehmen, beides auf Kosten der Unternehmerin.

    2. Die Minderung verlangen; das heisst der Auftraggeber kann einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung machen.

    3. Vom Vertrag zurücktreten; dies jedoch nur dann, wenn die Entfernung des Werkes nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für die Unternehmern verbunden ist und die Annahme dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann.
       

  54. Weigert sich die Unternehmerin, die Verbesserung vorzunehmen, kann die Auftraggeberin direkt die Wahlrechte (Rz. 54 a-c ) oben geltend machen.

    14. Rügefrist

  55. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel innert der zweijährigen Rügefrist geltend zu machen.

  56. Die Rügefrist beginnt für das Werk oder einzelne Werkteile mit dem Tag der Abnahme zu laufen.

  57. In Abweichung von Art. 173 SIA Norm 118 muss der Auftraggeber während der Rügefrist die Unternehmerin über allfällige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung (innert fünf Tagen) in Kenntnis setzen.

  58. Die Unternehmerin haftet für sämtlichen erheblichen Mängel, die der Auftraggeber während der Rügefrist rügt. Von dieser Haftung ausgenommen sind unerhebliche Mängel und Mängel, für die das Werk oder der Werkteil gemäss Art. 163 SIA Norm 118 als genehmigt gilt.

  59. Nach Behebung eines während der Rügefrist gerügten Mangels findet für den instand gestellten Teil auf Anzeige der Unternehmerin eine Prüfung und Abnahme statt. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Rügefrist für den instand gestellten Teil neu zu laufen.​

    15. Datenschutz

  60. Wir weisen darauf hin, dass Ihre Personendaten zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung von uns und unseren Dienstleistern bearbeitet werden. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website.

    16. Unterschriften

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